Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 105

§ 105 – Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen

(1) Die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen einschließlich der Deutschen Bundesbank, der Staatsbanken und der Schuldenverwaltungen sowie der Organe und Bediensteten dieser Stellen zur Verschwiegenheit gilt nicht für ihre Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber den Finanzbehörden. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Behörden und die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu wahren.

Kurz erklärt

  • Behörden und öffentliche Stellen müssen vertrauliche Informationen nicht geheim halten, wenn sie Informationen an die Finanzbehörden weitergeben.
  • Diese Regelung betrifft auch die Deutsche Bundesbank, Staatsbanken und Schuldenverwaltungen.
  • Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt nicht für Auskunfts- und Vorlagepflichten.
  • Es gibt eine Ausnahme für Personen, die gesetzlich zum Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses verpflichtet sind.
  • In diesen Fällen bleibt die Verschwiegenheit gewahrt.